Unangemessen hohe Gehälter gefährden den Gemeinnützigkeitsstatus 

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 12.10.2010, Az: I R 59/09) urteilte jetzt in einem Fall, dass eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft auch für solche Kalenderjahre die Gemeinnützigkeit aberkannt bekommen kann, in denen kein Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot durch die Zahlung von überhöhten Gehältern an Geschäftsführern (verdeckte Gewinnausschüttung) vorliegt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar seine Anteile an einer gemeinnützigen GmbH für 100.000 D-Mark verkauft. Kurz vor dem Verkauf wurde der Geschäftsführervertrag geändert. Der Ehemann sollte für 5 Jahre der Gesellschaft als Präsident zur Verfügung stehen und dafür eine Bruttovergütung von 240.000 D-Mark erhalten, ferner wurde ihm bestätigt, dass die GmbH ihm 1,2 Mio D-Mark schulde.

Der BFH nahm an, dass tatsächlich ein Kaufpreis von 1,3 Mio D-Mark vereinbart war und über überhöhte Gehaltszahlungen beglichen wurde. Darin sah der BFH einen Verstoß gegen den Grundsatz der auschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke gerichteten Geschäftsführung mit der Folge, dass bei einem derartigen Verstoß  der Status der Gemeinnützigkeit nicht nur für das Kalenderjahr des Verstoßes, sondern auch für die Kalenderjahre erfolgte, in denen keine überhöhten Vergütungen gezahlt wurden.

Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter zukünftig Verträge der gemeinnützigen Gesellschaften intensiver auf deren Angemessenheit hin überprüfen werden. Vereinen und Stiftungen ist daher anzuraten hier eine genaue Risikoanalyse vorzunehmen und ggf. auf zivilrechtlichem Wege überhöhte Gehälter zurückzufordern. Kann so erreicht werden, dass die Verwendung des Vermögens doch noch gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden kann, so kommt eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit allenfalls noch für die Kalenderjahre in Betracht in denen die überhöhten Zahlungen erfolgten.   (eingestelt: 15.01.2011)

Steuer-ID mit neuer Bedeutung

Das Jahressteuergesetz 2010 erleichtert dem Finanzamt die Überwachung privater Geldgeschäfte. Dies geschieht mit Hilfe der Steueridentifikationsnummer (ID). Für Privatanleger besonders von Bedeutung ist der Umgang mit dem Freistellungsauftrag. So müssen Sparer bei ab 2011 neu eingereichten Freistellungsaufträgen zwingend ihre Steuer-ID angeben. Dem Finanzamt fällt so schneller auf, wenn ein Sparer bei verschiedenen Banken ein höheres Freistellungsvolumen als die erlaubten 801 € angibt. Zwar übermitteln Banken auch bisher schon dem Finanzamt automatisch welche Zinsen, Dividenden  oder Kursgewinne aufgrund vorliegender Freistellungsaufträge brutto ohne Abgeltungssteuer ausbezahlt wurden aber aufgrund der Datenfülle war dem Finanzamt bisher die eindeutige Zuordnung auf den einzelnen Sparer erschwert. Die Steuer-ID erleichtert dies nun, denn damit kann das Finanzamt die gemeldeten Kapitalerträge eindeutig einem Sparer zuordnen. (eingestellt: 19.12.2010)

Abzugsfähigkeit von Spenden bei der Einkommenssteuer

Vor Weihnachten steigt traditionell die Spendenbereitschaft. Wenn Sie anderen mit einer Spende helfen, sollten Sie nicht vergessen, Ihre gute Tat in der nächsten Steuererklärung zu erwähnen! Denn Spenden sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie freiwillig und ohne Gegenleistung für steuerbegünstigte Zwecke an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

In der Steuererklärung machen Sie Ihre Spenden im Mantelbogen auf Seite 2 im unteren Abschnitt geltend.

Begünstigte Zwecke sind nach § 10 b Abs. 1 EStG Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung. Also für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Spenden und Mitgliedsbeiträge sind nicht unbegrenzt absetzbar, sondern nur bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG).

Neben diesem "normalen" Spendenabzug sind zusätzlich zum Höchstbetrag absetzbar die Spenden an Stiftungen und Spenden an Parteien und Wählervereinigungen.

Als Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ggf. vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anzusetzen. Für Verheiratete ist der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend. (eingestellt: 19.12.2010)